Im Streit um Grönland bahnt sich ein „Deal“ an: Dänemark könnte die Souveränität einzelner Teile auf die USA übertragen, wo diese neue Militärbasen errichten würden. Pierre Thielbörger erläutert, was das Völkerrecht dazu sagt. 

Der Streit um Grönland ist keine theoretische Debatte mehr wie noch während der ersten Präsidentschaft von Donald J. Trump. Im Jahr 2026 ist sie völkerrechtlicher Ernstfall. Öffentliche Drohungen aus den USA gegenüber Grönland, Dänemark und Staaten der Europäischen Union (EU) sowie die jüngste Rede des US-Präsidenten beim Weltwirtschaftsforum in Davos heizen die Spekulationen nur weiter an, wie es mit Grönland weitergeht. 

„Straf“zölle soll es nun ab 1. Februar 2026 doch nicht geben, auch ein militärisches Vorgehen sei erst einmal vom Tisch. So äußerte sich Donald J. Trump am Mittwoch. Das allein muss man wohl schon als diplomatischen Erfolg für NATO-Generalsekretär Mark Rutte verbuchen. Woher dieser Meinungsumschwung des US-Präsidenten genau rührt, darüber rätselt nun die Welt. Es habe einen „Rahmen“ für eine Einigung gegeben, die die Amerikaner voll und ganz zufriedenstelle. Was kann das bedeuten? 

Drei grobe Szenarien sind möglich. Erstens könnte den Amerikanern tatsächlich der käufliche Erwerb Grönlands in Aussicht gestellt werden. Das ist politisch unwahrscheinlich. Zweitens könnten NATO-Staaten konkrete Zahlen vorgelegt haben, wie sie ihre militärische Präsenz in und um Grönland massiv verstärken wollen. Präsident Trump hat aber mehrfach klargestellt, dass ein solches Modell allein ihm zur Befriedigung der amerikanischen Interessen nicht ausreichend sei. Vermutlich liegt der sich anbahnende „Deal“ also irgendwo in der Mitte. Die New York Times und andere mutmaßen, dass Dänemark die Souveränität über einzelne Teile Grönlands auf die USA übertragen könnte, wo die Amerikaner sodann neue Militärbasen errichten dürften. Dazu könnte der Vertrag zwischen Dänemark und den USA aus dem Jahr 1951 neu verhandelt werden, um den USA noch weitreichendere Möglichkeiten für seine Militärpräsenz in Grönland zu gewähren, als es der Vertrag jetzt schon tut. Dieses Modell erinnert an die beiden Militärbasen Akrotiri und Dekelia, die die Briten seit 1959 auf Zypern betreiben. 

Welche Möglichkeiten und Grenzen bietet nun das Völkerrecht, gerade im Lichte dieser neuen Entwicklungen?

Grönlands sicherheitspolitische Bedeutung

Die sicherheitspolitische Bedeutung Grönlands hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Dänemark ist mit vergleichsweise geringer Truppenstärke präsent, unterhält jedoch das Hauptquartier des Gemeinsamen Arktiskommandos sowie einige kleinere Außenposten, insbesondere an der Ostküste Grönlands. Konkrete Truppenzahlen werden oft nicht öffentlich (oder jedenfalls nicht verlässlich) kommuniziert. Zugleich hat die dänische Regierung einen deutlichen Ausbau der militärischen Präsenz in Grönland angekündigt. Die USA selbst betreiben schon jetzt mit der Pituffik Space Base eine strategisch zentrale Militärbasis in Grönland. 

Innerhalb der NATO mehren sich Stimmen, die eine stärkere Präsenz in der Arktis fordern. Begründet wird dies mit sicherheitspolitischen Herausforderungen durch Russland und China. Denn beide Staaten haben über die letzten Jahre spürbar ihre Aktivitäten vor Grönland verstärkt. Sie schielen auf strategische, wirtschaftliche und militärische Vorteile rund um die Arktis, denn schmelzende Eismassen eröffnen neue Seewege und Zugang zu Rohstoffen wie etwa Seltene Erden oder Metalle. Russland setzt insbesondere auch auf eine stärkere militärische Präsenz, während China sich eher Zugang zu Infrastrukturprojekten und zu strategisch wichtigen Verkehrsknotenpunkten erhofft. 

Grönland als autonomer Teil Dänemarks

Für die Frage, ob Trump Grönland einfach „kaufen“ kann, ist zunächst der genaue rechtliche Status Grönlands maßgeblich. Dieser bleibt in der aktuellen Debatte oft unterbeleuchtet. Vor der europäischen Expansion war Grönland von den Inuit bewohnt. Etwa ab dem 18. Jahrhundert wurde das Gebiet von Dänemark kolonisiert und verwaltet. Erst nach dem 2. Weltkrieg setzte ein politischer Prozess ein, der die schrittweise Autonomisierung Grönlands einleitete. Im Jahr 1953 wurde Grönland formell zu einer gleichberechtigten Provinz innerhalb Dänemarks erklärt. Seit 1979 verfügt Grönland über eine weitgehende Selbstverwaltung mit eigener Regierung und eigenem Parlament. Besonders in den Bereichen Wirtschaft, Kultur und innere Verwaltung sind viele Kompetenzen mittlerweile auf grönländische Institutionen übertragen. Zentrale Hoheitsbereiche wie etwa Außen- und Verteidigungspolitik werden hingegen durch das Königreich wahrgenommen.

Völkerrechtlich handelt es sich bei Grönland damit um einen autonomen Teil im souveränen Staat Dänemark. Es ist also kein eigenständiges Völkerrechtssubjekt. Diese Konstellation wird zusätzlich dadurch verkompliziert, dass Grönland seit einem Referendum im Jahr 1985 nicht mehr Teil der EU ist. Dänemark ist also Mitglied in der EU – Grönland aber nicht. Die Entscheidung der Mehrheit fiel damals mit Blick auf Fischereirechte – und sicher auch mit Blick auf den Wunsch nach mehr Unabhängigkeit der Grönländer.

Kann man völkerrechtlich Staatsgebiet wie Grönland „erwerben“?

Für den Erwerb fremden Staatsgebiets gibt es im Völkerrecht klare Regeln. Er stellt keinen politischen Akt bloßer Machtentfaltung dar. Völkerrechtlich zulässig ist ein Gebietsübergang grundsätzlich nur auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen dem abgebenden und dem annehmenden Staat. Gerade die USA haben hier eine besondere Geschichte: Florida haben die Amerikaner von Spanien gekauft, Louisiana von den Franzosen und Alaska von den Russen. Solche Verträge unterliegen aber den allgemeinen Regeln des Völkervertragsrechts, heutzutage also insbesondere der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK). Diese setzt einen freien, autonomen Willensentschluss der beiden beteiligten Staaten voraus.

Demgegenüber ist die gewaltsame Aneignung fremden Territoriums, also die Annexion, spätestens seit dem Inkrafttreten der Charta der Vereinten Nationen im Jahr 1945 völkerrechtlich verboten. Art. 2 Nr. 4 UN-Charta verbietet glasklar nicht nur die Anwendung, sondern auch die Androhung von Gewalt gegen einen anderen Staat.

Das Gewaltverbot wird durch den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz ex iniuria ius non oritur flankiert: aus Unrecht kann kein Recht erwachsen. Die Zustimmung als Entfaltung einer freien Willensentscheidung des Staates ist also zwingend erforderlich. 

Wie kann Dänemark überhaupt „frei“ entscheiden?

Sollte Dänemark doch zustimmen, Grönland abzugeben, drängt sich die Frage nach der Freiwilligkeit einer solchen Entscheidung auf. Nach Art. 52 WVK ist ein Vertrag nichtig, wenn sein Abschluss durch Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen herbeigeführt wurde. Entscheidend ist dabei nicht allein offene militärische Gewalt. Es geht um die Frage, ob beide Staaten einen autonomen Willensentschluss entfalten konnten.

Freiwilligkeit bedeutet dabei im Völkerrecht, dass die Entscheidung auf einer Art innerer Selbstbestimmung beruht. Äußere Zwänge dürfen die Entscheidung nicht bestimmen. Entstünde der dänischen Regierung also unter dem Einfluss ständiger Drohgebärden der Eindruck, faktisch keine andere Wahl zu haben, kann keine Freiwilligkeit mehr vorliegen. Ein entsprechender Vertrag verstieße gegen Art. 52 WVK – und wäre nichtig.

Wie selbstbestimmt können die Grönländer über ihr Schicksal entscheiden?

Das führt zum nächsten Punkt: dem Selbstbestimmungsrecht der Grönländer. Das Selbstbestimmungsrecht hat sich von einem politischen Leitprinzip mittlerweile zu einem verbindlichen Rechtsinstitut entwickelt. Es ist unter anderem in Art. 1 Abs. 2 VN Charta sowie in Art. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verbrieft.

Insbesondere ist im heutigen Völkerrecht streitig, ob bei einem Gebietserwerb auch die Bevölkerung – hier also die Grönländer – zustimmen oder wenigstens konsultiert werden müssten. Gegen eine solche Annahme spricht die ursprüngliche Konzeption des Völkerrechts als primär zwischenstaatliches Recht. Überzeugender ist heutzutage aber die Gegenposition, die dem Selbstbestimmungsrecht der Völker stärker Rechnung trägt und als Ausfluss dessen eine positive Entscheidung auch der Bevölkerung verlangt. 

Für einen rechtlich wirksamen Gebietstransfer wären daher zwei Zustimmungen erforderlich: die der dänischen Regierung und die der Grönländer. Letztere müsste ihren Willen in einer demokratisch legitimierten Form, etwa durch ein Referendum, zum Ausdruck bringen können.

Was passiert mit der NATO, wenn die USA doch militärisch in Grönland zuschlagen?

Ein Militärschlag der USA in Grönland ist nach der Rede von Donald J. Trump in Davos unwahrscheinlicher geworden. Der Präsident hat aber in Vergangenheit oft bewiesen, dass er seine Meinung auch leicht ändert. Wenn eine Einigung doch nicht zustande kommt, wird diese Frage wieder brandaktuell. Deshalb lohnt es sich, auch dieses völkerrechtliche „Worst-Case-Szenario“ kurz durchzuspielen. 

Ein bewaffneter Angriff der USA auf Grönland wäre nicht nur ein Verstoß gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta, sondern auch gegen Art. 1 des NATO-Vertrags. Dieser verpflichtet NATO-Staaten untereinander zur friedlichen Streitbeilegung. Historische Präzedenzfälle existieren nicht: Bisher hat noch nie ein NATO-Partner einen anderen angegriffen. Die NATO ist als kollektives Verteidigungsbündnis gegen äußere Bedrohungen konzipiert.

Die Frage, ob auch ein Angriff „von innen“ einen Bündnisfall nach Art. 5 des NATO-Vertrags auslöst, ist im Völkerrecht streitig. Größtenteils ist das aber eine akademische Debatte, denn Art. 1 des NATO-Vertrags wäre jedenfalls verletzt. Politisch gesehen wäre die NATO dann wohl am Ende, oder müsste sich jedenfalls ganz neu ordnen.

Ist der Deal ein Vertrag zulasten Dritter?

Am realistischen ist nach dem Davoser Weltwirtschaftsforum ein „Kompromiss“, der aus mehreren Bausteinen besteht. Einerseits dürften die Europäer sich zu deutlich höherer Militärpräsenz in und um Grönland verpflichtet haben. Das ist völkerrechtlich möglich. Die Übertragung der Souveränität einzelner Teile Grönlands (z.B. um neue Militärbasen der USA herum) ist schwieriger. Dafür müsste die dänische Regierung, und gegebenenfalls auch das grönländische Volk, zustimmen. Bisher, so lässt die grönländische Führung verlauten, kenne man nicht einmal die Einzelheiten des Deals zwischen Donald Trump und Mark Rutte. 

Auch Dänemark scheint nicht in Details eingeweiht zu sein, was einen sich anbahnenden Vertrag stark in die Nähe eines (natürlich auch im Völkerrecht verbotenen) Vertrags zulasten Dritter rückt. Dänemarks Ministerpräsidentin Mette Frederiksen hat insofern noch einmal klargestellt, dass die NATO keinerlei Mandat habe, für Grönland oder Dänemark zu verhandeln. Der Widerstand aus Dänemark und Grönland ist also unüberhörbar. Aber am Ende dürften die Amerikaner ihre Muskeln wieder so lange spielen lassen, bis die nötige „Zustimmung“ erwirkt ist.

Pierre ThielbörgerProf. Dr. Pierre Thielbörger ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Ruhr-Universität Bochum und leitet das dortige Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht (IFHV). 

Zitiervorschlag

Der Streit um Grönland:

. In: Legal Tribune Online,
23.01.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/59140 (abgerufen am:
23.01.2026
)

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