Gesetzgebungsverfahren in Deutschland bekommen kein Tempolimit: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Donnerstag Anträge des früheren CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann und weiterer Kläger im Zusammenhang mit dem alten Heizungsgesetz der Ampelregierung verworfen. Allgemeine Aussagen zur Geschwindigkeit von Gesetzgebungsverfahren im Bundestag lasse das Grundgesetz nicht zu, urteilte das Gericht. Die wichtigsten Antworten zum Urteil.

Um ein altes Gesetz aus Zeiten der Ampelregierung. Mit der Reform des Gebäudeenergiegesetzes zielte die Koalition 2023 darauf ab, durch einen schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen das Heizen in Deutschland klimafreundlicher zu machen. Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause wollte die Ampel das Gesetz damals durch den Bundestag bringen. Doch wenige Tage vor der geplanten Abstimmung legten die Koalitionäre noch umfangreiche Änderungen vor. Dem CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann ging das zu schnell. Er legte in Karlsruhe einen Eilantrag ein – mit Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht untersagte die Verabschiedung vor der Sommerpause, das Heizungsgesetz wurde erst knapp zwei Monate später verabschiedet.

In Karlsruhe ging es nun um das Hauptsacheverfahren zu Heilmanns Klage. Im Eilverfahren habe Heilmann nur darlegen müssen, dass ihm die Ausübung seiner Mitwirkungsrechte bis zum Moment der Antragstellung nicht möglich gewesen sei und er bis zu diesem Zeitpunkt keine Gelegenheit gehabt habe, vom Beratungsgegenstand Kenntnis zu nehmen, erläuterte die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Ann-Katrin Kaufhold. „Im Hauptsacheverfahren ist hingegen auf das Gesetzgebungsverfahren insgesamt abzustellen und zu fragen, ob die Verfahrensgestaltung parlamentarische Beratungen gar nicht ermöglicht hat.“ Es ging also um die grundsätzliche Frage nach dem zulässigen Tempo im Gesetzgebungsverfahren.

Kurz gesagt: Wie schnell der Bundestag über Gesetze berät und sie verabschiedet, ist weitgehend ihm selbst überlassen. „Die Verfassung setzt der Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren eine Grenze, aber nicht im Sinn eines bezifferten Tempolimits“, sagte Kaufhold bei der Urteilsverkündung. Aus Sicht des Grundgesetzes kommt es laut Kaufhold darauf an, ob das Gesetzgebungsverfahren seine Funktion erfüllen konnte, die Willensbildung im Parlament zu ermöglichen. Wie schnell ein Verfahren ablaufe, könne zwar eine Rolle spielen. Für die verfassungsrechtliche Bewertung sei aber entscheidend, ob der Austausch von Argument und Gegenargument möglich war. Heilmann habe in dem Verfahren nicht aufgezeigt, dass im Bundestag keine Willensbildung in einer öffentlichen Debatte möglich war. Daher sei sein Antrag unzulässig.

Erst vor wenigen Tagen kam es zu ähnlichen Fällen. Der Gesundheitsexperte der Grünen, Janosch Dahmen, hatte Anfang Juli das Verfassungsgericht angerufen mit dem Ziel, die Abstimmung über die Krankenkassenreform zu verschieben. Denn: Kurz bevor die Reform zur Stabilisierung der Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundestag und Bundesrat beschlossen werden sollte, legte die Bundesregierung knapp 300 Seiten Änderungsanträge vor. Dahmen übte daran scharfe Kritik. Auch der Linken-Politiker Ates Gürpinar stellte einen Eilantrag beim obersten Gericht. Das Gericht lehnte den Einwand der Politiker aber ab.

Der 2025 aus dem Bundestag ausgeschiedene Heilmann reagierte enttäuscht, aber nicht überrascht. Es gebe parteiübergreifend Kritik an zu schnellen Verfahren, sagte er nach der Verkündung. Politisch gebe es durchaus Möglichkeiten, das zu ändern. Der Parlamentarische Geschäftsführer und Justiziar der SPD-Fraktion, Johannes Fechner, begrüßte das Urteil hingegen. „Wir freuen uns, dass das Verfassungsgericht zügige Gesetzgebung auch weiterhin ermöglicht“, sagte er unserer Redaktion. Fechner betonte: „Wir sehen uns in unserer bisherigen Auslegung der Geschäftsordnung bestätigt. Auch die Ampelkoalition hat beim damaligen Heizungsgesetz keinen Fehler gemacht: Es lagen ausreichend Informationen vor und die Beratungszeit hat gereicht.“

Der Verfassungsrechtler Alexander Thiele begrüßte das Urteil. „Eine Intervention in den internen Gesetzgebungsprozess durch das Gericht ist ein erheblicher Eingriff in die Parlamentsautonomie, der allenfalls in Extremfällen denkbar sein kann“, sagte Thiele. „Das hat das Bundesverfassungsgericht jetzt richtigerweise klargestellt und zugleich die Anforderungen für den Vorwurf nicht hinreichender Beratungszeit für die Opposition sehr hoch gesetzt.“ Solange das konkrete Verfahren nach der vom Bundestag beschlossenen Geschäftsordnung ablaufe, handle „es sich richtigerweise um Politik und nicht um eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage“, betonte er.